Mit der Erteilung der Baubewilligung unter Auflagen verschob der Gemeinderat den Nachweis über die Einhaltung der Bauvorschriften auf den Zeitpunkt vor der Baufreigabe. Dieses Vorgehen verletzte die Interessen und Rechte berechtigter Dritter, welche so die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht mehr hätten überprüfen können. Dies wiegt umso schwerer als es sich bei der notwendigen Redimensionierung um (mindestens) 1 m nicht um eine geringfügige Änderung handelt, welche insbesondere Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des gesamten Bauvorhabens und die Funktionalität der Autoliftanlage (Raumhöhe Pflichtparkplatz) hat.