Die Nichteinhaltung der maximal zulässigen Gesamthöhe kann nicht als untergeordneter oder geringfügiger Mangel qualifiziert werden, welcher durch eine Nebenbestimmung behoben werden darf. Es obliegt vielmehr dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde, die Übereinstimmung der Gesamthöhe des Bauvorhabens abschliessend zu prüfen, darüber zu befinden und einen beschwerdefähigen Entscheid zu erlassen (vgl. § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]; BAUMANN, in: Kommentar BauG, a.a.O., N. 4 zu § 60 BauG).