4.2.2. Der Gemeinderat hat sich im kommunalen Baubewilligungsentscheid mit dieser Überschreitung der maximal zulässigen Gesamthöhe nicht auseinandergesetzt. Er verfügte lediglich, die Einhaltung der Gesamthöhe von max. 11.00 m bei der Autoliftanlage sei vor der Baufreigabe nachzuweisen. Dies ist unzulässig. Die Nichteinhaltung der maximal zulässigen Gesamthöhe kann nicht als untergeordneter oder geringfügiger Mangel qualifiziert werden, welcher durch eine Nebenbestimmung behoben werden darf.