Vorliegend wiesen die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne "Ostfassade", "Schnitt A-A" und "Schnitt C-C" (Vorakten, act. 126) eine Gesamthöhe von 12 m aus. Damit überschritt das ursprünglich eingereichte Bauvorhaben die in der WS2 gemäss § 8 BNO zulässige Gesamthöhe von 11 m um 1 m. Folglich war das Bauvorhaben bereits infolge Verletzung der einschlägigen Vorschrift betreffend die Gesamthöhe nicht bewilligungsfähig.