4.2. 4.2.1. Im Baubewilligungsverfahren wird geprüft und festgestellt, ob ein Bauvorhaben mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts übereinstimmt (vgl. BAUMANN, in: Kommentar BauG, a.a.O., N. 29 zu § 29 BauG und N. 3 zu § 60 BauG). Es obliegt dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde, die -8- mit dem Baugesuch eingereichten Pläne dahingehend zu prüfen, ob sie genügend Auskunft über die geplante Baute geben, so dass sie auf deren Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung sowie den übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen geprüft werden können (vgl. BAUMANN, in: Kommentar BauG, a.a.O., N. 1 zu § 59 BauG und N. 4 zu § 60 BauG).