Das Gewicht eines Mangels ist am Umfang des Gesamtbauvorhabens zu messen (BAUMANN, in: Kommentar BauG, a.a.O., N. 44 zu ยง 59 BauG). Ganz entscheidendes Gewicht kommt auch dem Umstand zu, welche faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten mit der Behebung des Projektmangels bzw. mit der Realisierung der Auflage verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2009 vom 17. November 2009, Erw. 2.4).