Die Beschwerdegegner bringen dagegen vor, die Beschwerdeführerin versuche, ihre eigenen Versäumnisse bei Einreichung des Baugesuchs nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem Titel Projektänderung zu korrigieren, was keinen Rechtsschutz verdiene. Die Vorinstanz habe korrekt dargelegt, dass es sich bei der Nichteinhaltung der Gesamthöhe und bei den fehlenden Nachweisen zur Funktionalität der Autoliftanlage sowie Einhaltung der Lärmvorschriften um wesentliche Voraussetzungen für die Bewilligungsfähigkeit handle. Diese Mängel würden sich nicht mittels einer nachträglichen Projektänderung beheben lassen, sondern einer grundsätz- -7-