Alternativ hätte die Vorinstanz die Sache zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahren (unter Auflagen) an den Gemeinderat zurückweisen können (vgl. Beschwerde, S. 5). Es seien nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sämtliche revidierten Pläne als Projektänderung entgegenzunehmen und die Baubewilligung, allenfalls unter Auflagen, zu erteilen (vgl. Beschwerdeanträge 2 und 3).