3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die kommunale Baubewilligung nicht aufheben dürfen. Sie sei stattdessen verpflichtet gewesen, die Bewilligungsfähigkeit selbst zu überprüfen und wenn diese gegeben sei, die Baubewilligung in einem reformatorischen Entscheid zu erteilen. Hätte sie dazu weitere Pläne benötigt, wären diese in Anwendung des rechtlichen Gehörs einzuverlangen gewesen. Alternativ hätte die Vorinstanz die Sache zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahren (unter Auflagen) an den Gemeinderat zurückweisen können (vgl. Beschwerde, S. 5).