Der entsprechende Nachweis sei von der Beschwerdeführerin zu erbringen und von der kommunalen Behörde zu überprüfen. Sei die Anlage aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig, würde es dem Bauvorhaben an der genügenden Anzahl Parkplätze fehlen, weshalb es sich ebenfalls um einen grundlegenden Aspekt des Baugesuchs handle. Diesbezügliche Mängel des Baugesuchs dürften deshalb nicht durch eine Auflage behoben und deren Beurteilung auf einen Zeitpunkt nach Erteilung der Baubewilligung verschoben werden (Erw. 3.4 des angefochtenen Entscheids).