Die geplante Autoliftanlage sei für die Unterbringung der für das Bauvorhaben erforderlichen Pflichtparkplätze unabdingbar. Sie müsse deshalb nicht nur einwandfrei funktionieren und die Verkehrssicherheit berücksichtigen, sondern auch dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) Rechnung tragen. Der entsprechende Nachweis sei von der Beschwerdeführerin zu erbringen und von der kommunalen Behörde zu überprüfen.