Überschreitung des zulässigen Masses fest, sei die Baubewilligung zu verweigern. Die Heilung eines solchen Mangels mittels Auflage sei nicht bzw. nur bei minimalen Abweichungen zulässig. Vorliegend habe der Gemeinderat die Gesamthöhe bei Erteilung der Baubewilligung weder selbst geprüft noch darüber entschieden. Dies sei mit Blick auf die Interessen Dritter unzulässig. Dasselbe gelte für den Nachweis der Funktionalität der Autoliftanlage und der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften. Die geplante Autoliftanlage sei für die Unterbringung der für das Bauvorhaben erforderlichen Pflichtparkplätze unabdingbar.