3. 3.1. Die Vorinstanz hob den Baubewilligungsentscheid auf mit der Begründung, die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamthöhe eines Bauwerks sei ein massgebender Aspekt für die Erteilung einer Baubewilligung. Entsprechend müsse sich dieses Mass aus den mit dem Baugesuch eingereichten und öffentlich aufgelegten Plänen ergeben und vom Gemeinderat auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Stelle die kommunale Behörde eine -6-