2. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde den kommunalen Baubewilligungsentscheid vom 16. Januar 2023 aufheben durfte oder ob sie das Baugesuch mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Projektänderung auf dessen Bewilligungsfähigkeit hin selbst hätte prüfen müssen.