Das Höhenniveau des Q-Weges darf nur durch einzelne Gebäudeteile (z.B. Treppenanlagen) bzw. technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Lüftungen) überragt werden. Der freie Ausblick vom Q-Weg darf durch Einfriedungen, Mauern und andere Anlagen, die den freien Ausblick behindern können, nicht beeinträchtigt werden. Die Flachdächer sind zu begrünen. Es muss ein Grenzabstand (klein und gross) von mindestens 4 m eingehalten werden (§§ 8 und 12 Abs. 1 und 3 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO] der Gemeinde R._____ vom tt.mm.yy).