5. Mit Replik vom 4. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Begründungen in der Beschwerde vom 19. Oktober 2023 vollumfänglich fest. 6. Die Beschwerdegegner reichten am 3. Juni 2024 eine Duplik ein, mit welcher sie an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 festhielten. 7. Mit Eingabe vom 16. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: