Die Beschwerdeführerin verfasste das Entlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 bloss zwei Tage, nachdem ihr das Urteilsdispositiv zugestellt worden war. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung hat. Folglich ist auf eine Überweisung des Entlassungsgesuchs an die PDAG zu verzichten.