sundheitszustand wieder zu stabilisieren und um eine Chronifizierung sowie insbesondere auch soziale Gefährdung zu verhindern, weshalb die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG nicht aufgehoben werden könne. Mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht sei bei einer sofortigen Entlassung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente umgehend wieder absetzen würde, womit eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands und eine rasche Rehospitalisation drohe ([…]). Die Beschwerdeführerin verfasste das Entlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 bloss zwei Tage, nachdem ihr das Urteilsdispositiv zugestellt worden war.