Darin ist das Recht beinhaltet, in vernünftigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit zu verlangen (BGE 123 I 31, Erw. 4c mit Hinweisen). Entsprechend hat es auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als zulässig betrachtet, bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden die Häufigkeit von Rekursen zu begrenzen (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen; AGVE 2000, S. 184, Erw. 2b mit Hinweis).