Deshalb darf das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Entlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 eintreten. Entsprechend besteht auch kein Anlass, aktuell eine (weitere) verwaltungsgerichtliche Verhandlung durchzuführen. 2. 2.1. Gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB besteht eine Weiterleitungspflicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch die Eingabe vom 19. Oktober 2023 an die Klinik der PDAG überweisen muss, da sie unmittelbar nach einer umfassenden gerichtlichen Beurteilung der aktuellen für- -3-