I. 1. Die Zuständigkeit für die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung richtet sich danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat ein Arzt oder eine Ärztin die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) angeordnet, ist während der ersten sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Deshalb darf das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Entlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 eintreten.