Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.354 / mk / jb Art. 160 Urteil vom 20. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führerin Beistand: B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: 1. A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. C._____, Oberärztin Innere Medizin, Kantonsspital Q._____, vom 6. Oktober 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Die am 7. Oktober 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 13. Oktober 2023 ab. 2. A._____ erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Eingang gleichentags per Mail) erneut Beschwerde gegen die Unterbringung und machte geltend, dass sie keine Freiheit habe. Diese Eingabe ist als sinngemässes Entlassungsgesuch zu behandeln. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezem- ber 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Zuständigkeit für die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbrin- gung richtet sich danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat ein Arzt oder eine Ärztin die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) angeordnet, ist während der ersten sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Deshalb darf das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Entlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 eintreten. Entsprechend besteht auch kein Anlass, aktu- ell eine (weitere) verwaltungsgerichtliche Verhandlung durchzuführen. 2. 2.1. Gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB besteht eine Weiterleitungspflicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch die Eingabe vom 19. Oktober 2023 an die Klinik der PDAG überweisen muss, da sie unmit- telbar nach einer umfassenden gerichtlichen Beurteilung der aktuellen für- -3- sorgerischen Unterbringung erfolgte. Im Gesetz ist keine Sperrfrist vorge- sehen, sodass ein Entlassungsgesuch grundsätzlich jederzeit gestellt wer- den kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Die Wahrnehmung dieses Rechts, jeder- zeit die Entlassung und bei Verweigerung die gerichtliche Beurteilung zu verlangen, steht aber, wie die Rechtsausübung schlechthin, unter dem Vor- behalt des Handelns nach Treu und Glauben. Auf in unvernünftigen Ab- ständen gestellte Begehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.1 mit Hinweisen; Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 184, Erw. 2). 2.2. Zur Beschwerdeführung ist gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) berechtigt, wer durch eine angefoch- tene Verfügung oder einen angefochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist, und wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdefüh- rung hat. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die Beschwerde der beschwerdeführenden Person keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann. Ein Interesse ist überdies nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell ist. Nicht einzutreten ist auf Beschwerden, die offensichtlich rechtsmissbräuch- lich und der richterlichen Überprüfung nicht würdig sind (AGVE 2000, S. 184, Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren bei fürsorgerischen Un- terbringungen ohne Einschränkung. Sie halten überdies auch vor Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand, welcher bestimmt, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, innerhalb kurzer Frist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs beantragen kann. Darin ist das Recht beinhaltet, in vernünftigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit zu verlangen (BGE 123 I 31, Erw. 4c mit Hinweisen). Entsprechend hat es auch der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) als zulässig betrachtet, bei offensichtlich unzulässigen Be- schwerden die Häufigkeit von Rekursen zu begrenzen (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen; AGVE 2000, S. 184, Erw. 2b mit Hinweis). 2.3. Am 13. Oktober 2023 fand vor Verwaltungsgericht eine Verhandlung statt, wobei die Beschwerde nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen wurde. In der mündlichen Kurzbegründung hielt das Verwaltungsgericht gestützt auf die seit langem bekannte ärztliche Diagnose einer schizoaffektiven Stö- rung fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Sicherstellung einer konti- nuierlichen medikamentösen Behandlung angewiesen sei, um ihren Ge- -4- sundheitszustand wieder zu stabilisieren und um eine Chronifizierung so- wie insbesondere auch soziale Gefährdung zu verhindern, weshalb die für- sorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG nicht aufgehoben wer- den könne. Mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht sei bei einer so- fortigen Entlassung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente umgehend wieder absetzen würde, womit eine Verschlech- terung des gesundheitlichen Zustands und eine rasche Rehospitalisation drohe ([…]). Die Beschwerdeführerin verfasste das Entlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 bloss zwei Tage, nachdem ihr das Urteilsdispositiv zugestellt worden war. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Über- prüfung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung hat. Folglich ist auf eine Überweisung des Entlassungsgesuchs an die PDAG zu verzichten. 3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten ist. Wegen fehlenden Rechtsschutzinte- resses ist überdies auf eine Überweisung des Entlassungsgesuchs an die PDAG zu verzichten. II. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 19. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -5- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Klein