3. Der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde R._____ sowie die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'200.00 im Umfang von einem Drittel (Fr. 2'400.00) zu je einem Drittel mit Fr. 800.00 zu ersetzen. - 26 -