2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 651.00, gesamthaft Fr. 6'651.00, sind vom Beschwerdeführer zu einem Drittel mit Fr. 2'217.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons.