II/1 vorne), als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer ist - 25 - mangels diesbezüglicher anderweitiger Angaben als höchstens mittel einzustufen. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Alles in allem rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'200.00 bzw. eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: