über den 1. März 2021 hinaus bis mindestens zum rechtskräftigen Entzug der missio canonica per 1. Januar 2024 fortgedauert. Gesetzt diesen Fall wäre der Streitwert eindeutig in der oberen Hälfte des genannten Streitwertrahmens anzusiedeln. Der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers ist jedoch in Anbetracht dessen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die inhaltliche Richtigkeit der Festlegung der Entschädigung an den Beschwerdeführer wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ beschränkte (vgl. dazu Erw. II/1 vorne), als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen.