Bei einem Streitwert innerhalb des Rahmens von Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 (der Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers betrug gemäss Arbeitsvertrag zwischen den Römisch-Katholischen Kirchgemeinen Q._____ und R._____ vom 19. Februar 2019 [Vorakten WBE.2022.81, act. 31–34] Fr. 126'755.20) beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle der Nichtigkeit der Kündigung vom 26. November 2020 hätte sein Anstellungsverhältnis mit der Kirchgemeinde Q._____ über den 1. März 2021 hinaus bis mindestens zum rechtskräftigen Entzug der missio canonica per 1. Januar 2024 fortgedauert.