3. 3.1. Aufgrund seines mehrheitlichen Obsiegens (zu zwei Dritteln) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel einer vollen Parteientschädigung. Zu ersetzen sind ihm diese Parteikosten zu gleichen Teilen, d.h. zu je einem Drittel von den als unterliegend geltenden Parteien Kirchenrat und Kirchenpflege R._____ sowie der beigeladenen Kirchenpflege Q._____ (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG).