führer in Bezug auf seinen (Eventual-)Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Neufestlegung der Entschädigung (gleichgültig in welcher Höhe) als vollständig obsiegend zu betrachten. Unterlegen ist er hingegen mit seinem (Rückkommens-)Antrag, wonach die Nichtigkeit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses festzustellen sei, sowie mit den Anträgen 1 und 2 der Replik (betreffend die Mitgliedern der Kirchenpflege Q._____ bzw. des Kirchenrats vorgeworfenen "Rechts- und Ordnungswidrigkeiten").