den 28. Februar 2021 (Kündigungstermin) hinaus Bestand und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Lohnzahlungen von über einem Jahreslohn hätte (seiner Ansicht nach offenbar bis zum 12. Januar 2024; vgl. dazu Replik, S. 20 und 23). 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine solche Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt.