Hingegen sind die von der Beigeladenen mit der Eingabe vom 8. Juli 2024 zu den Akten gereichten Anklageschriften (Beilagen 3 und 4) antragsgemäss aus dem Recht zu weisen, weil diese dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant erscheinen (der Nachweis von Lohnzahlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus lässt sich anhand von Kontoauszügen erbringen) und deren Offenbarung an die Mitglieder des Verwaltungsgerichts den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) erfüllen könnte.