15 PR i.V.m. Art. 336a Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Andernfalls würden sich die Versäumnisse des Rekursgerichts zu Lasten der Kirchgemeinde Q._____ auswirken. Der betreffende Antrag (Teilgehalt des Eventualantrags oder Antrags 2 der Beschwerde) ist daher abzuweisen. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid (im Sinne der Erwägungen) geht das Ver- - 22 -