Im Lichte des Beweisergebnisses der noch vorzunehmenden Partei- und Zeugenbefragungen wird die Vorinstanz die Faktoren für die Bemessung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers neu zu beurteilen und die Entschädigung neu festzulegen haben. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers besteht bis zur Klärung seines allfälligen Mitverschuldens an der Kündigung keine sachliche Grundlage für die Zusprechung einer höheren oder sogar einer maximalen Entschädigung von sechs Monatslöhnen gemäss Art. 15 PR i.V.m.