Stattdessen hat sie sich insoweit mit unzureichend belegten Annahmen begnügt und die vom Beschwerdegegner dazu angebotenen Beweise nicht abgenommen. Dabei handelt es sich um einen groben Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts, der gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst und in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führt. Im Lichte des Beweisergebnisses der noch vorzunehmenden Partei- und Zeugenbefragungen wird die Vorinstanz die Faktoren für die Bemessung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers neu zu beurteilen und die Entschädigung neu festzulegen haben.