6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Anweisung des Verwaltungsgerichts im Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022, Erw. II/5.3, keine Folge geleistet, den Sachverhalt bezüglich eines allfälligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Kirchgemeinde Q._____ (vollständig) abzuklären. Stattdessen hat sie sich insoweit mit unzureichend belegten Annahmen begnügt und die vom Beschwerdegegner dazu angebotenen Beweise nicht abgenommen.