Dem Kirchenrat wurde vorgehalten, er habe diese Vorgänge nicht hinreichend (zuhanden von Rechtsmittelinstanzen) dokumentiert und belegt. Das Verwaltungsgericht und das Rekursgericht, welche zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kündigung gehalten waren, können für die Beweisführung nicht auf Medienberichte abstellen, sondern bräuchten verlässlichere Quellen und Belege für ein von diesem bestrittenes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (siehe dazu schon Erw. 2.3.2, S. 17, zweiter Absatz des Urteils WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022).