Allenfalls unrechtmässige, ohne Rechtsgrundlage erfolgte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer (ein Strafurteil gegen die ehemaligen Mitglieder der Kirchenpflege Q._____ liegt diesbezüglich noch nicht vor oder ist zumindest nicht aktenkundig) können entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners schon deshalb nicht als Begründung für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses herhalten, weil sie naturgemäss erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgten. Indessen spricht aus Sicht - 21 -