(aufsichtsrechtlich) gekündigt worden wäre. Das scheint auch die Vorinstanz so zu sehen, andernfalls sie nicht weitere (indessen nicht ausreichend belegte) Gründe für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses angeführt hätte. Allenfalls unrechtmässige, ohne Rechtsgrundlage erfolgte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer (ein Strafurteil gegen die ehemaligen Mitglieder der Kirchenpflege Q.