Die Nichtbefolgung der Vorladung des Bischofs zum Gesprächstermin vom 17. Juni 2020 (vgl. dazu die Erw. II/2.3.3 und 3.1 des Urteils WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022) darf zwar zumindest unter Willkürgesichtspunkten als ein Element für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (wegen Entzugs der missio canonica) angesehen werden. Für sich betrachtet fällt dieser Vorfall oder diese Missachtung einer dienstlichen Weisung jedoch auch im Vergleich mit den übrigen Vorwürfen zu wenig ins Gewicht, um dem Beschwerdeführer ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.