Die Vorinstanz hat denn ihr "Wissen" auch nicht als gerichtsnotorisch deklariert, sondern spricht lediglich von fehlenden Zweifeln an der Darstellung des Kirchenrats. Gerichtsnotorisch sind einzig Erkenntnisse der Richterin oder des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichterinnen und -richtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte Fragen, nicht aber Wissen des Gerichts über den konkreten Beweisgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2020 vom 25. März 2021, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung).