Diesbezüglich kann entgegen der Annahme des Beschwerdegegners nicht von gerichtsnotorischen, und auch nicht von allgemeinnotorischen Tatsachen (gesichertes Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen) ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat denn ihr "Wissen" auch nicht als gerichtsnotorisch deklariert, sondern spricht lediglich von fehlenden Zweifeln an der Darstellung des Kirchenrats.