Zwingend ist dieser Schluss allerdings nicht, weil auch andere Gründe für eine derartige Unzufriedenheit denkbar sind, etwa ein abweichendes Verständnis von der Ausrichtung der Kirche. Nicht einmal die dem Beschwerdeführer nachgesagten Charakterzüge Sturheit und Unnachgiebigkeit würden zwingend für einen Verstoss gegen arbeitsrechtliche Pflichten sprechen, die dem Beschwerdeführer ohne weiteres als Mitverschulden an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgelegt werden dürfen. Deshalb besteht näherer Abklärungsbedarf zu den für den vorliegenden Fall als zentral erachteten Fragestellungen, wie der Umgang des Beschwerde- - 20 -