Demgegenüber kann zwar die von der Vorinstanz festgestellte Unzufriedenheit der Gläubigen auf ein gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten verstossendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Zwingend ist dieser Schluss allerdings nicht, weil auch andere Gründe für eine derartige Unzufriedenheit denkbar sind, etwa ein abweichendes Verständnis von der Ausrichtung der Kirche.