Deshalb ist das angefochtene Urteil des Rekursgerichts antragsgemäss aufzuheben und abermals zu weiteren Abklärungen betreffend das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird mit Nachdruck aufgefordert, die vom Beschwerdegegner zu dieser Thematik offerierten Beweise nun abzunehmen, die Parteien zur Parteibefragung vorzuladen und die vom Beschwerdegegner angebotenen Zeugen F._____ (ehemaliger Diakon der Pfarrgemeinde B._____), H._____ (ehemaliger, inzwischen pensionierter Bischofsvikar der Diözese Basel) und I._____ (Präsidentin der Kirchenpflege R._____) als Zeugin bzw. Zeugen anzuhören.