II/5.3 des Rückweisungsentscheids dargelegt – um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid handelt und das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition sein Ermessen nicht an die Stelle des erstinstanzlich zuständigen Gerichts (Rekursgericht) setzen darf. Deshalb ist das angefochtene Urteil des Rekursgerichts antragsgemäss aufzuheben und abermals zu weiteren Abklärungen betreffend das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen.