Das Verwaltungsgericht muss diese Beweise nicht selbst abnehmen und darf es vor allem nicht, weil es sich bei der Bemessung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung – wie bereits in Erw. II/5.3 des Rückweisungsentscheids dargelegt – um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid handelt und das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition sein Ermessen nicht an die Stelle des erstinstanzlich zuständigen Gerichts (Rekursgericht) setzen darf.