des liturgischen Lebens durchzusetzen, fehlt es bislang an belastbaren Beweisen. Die vom Beschwerdegegner dazu offerierten Beweise (Parteibefragung sowie Befragung von F._____, H._____ und I._____ als Zeugen) hat die Vorinstanz nicht abgenommen und stattdessen bezüglich des Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf insoweit weitgehend unbelegte Annahmen abgestellt, was einen groben Fehler bei der Sachverhaltsermittlung darstellt und vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standhält.