In BGE 129 I 8, Erw. 2.1, bezeichnete das Bundesgericht die Sachverhaltsermittlung als willkürlich, wenn der Richter die Bedeutung und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, ohne ernsthaften Grund einen wichtigen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, der geeignet ist, den angefochtenen Entscheid zu ändern, oder wenn er aufgrund der erhobenen Beweise unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. In jenem Fall fehlten dem beweisbelasteten Gericht Beweise für die Zustellung einer Kostenvorschussverfügung für eine Aberkennungsklage;