Bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung wird von einer willkürlichen, gegen Art. 9 BV verstossenden Rechtsanwendung ausgegangen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 606). Ein solcher Fehler wurde etwa darin erkannt, dass ein Gericht von der guten Erreichbarkeit der Kundenmehrheit mit dem öffentlichen Verkehr ausging und diesbezüglich ohne nähere Begründung von der Bestätigung des Arbeitgebers abwich, wonach der Arbeitnehmer zwecks Pflege der Kundenbeziehungen auf ein motorisiertes Fahrzeug angewiesen sei (BGE 128 II 182, Erw. 3d). Gemäss BGE 130 III 87, Erw.