5.2. In der Sache ist der (sinngemässe) Vorwurf des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie bezüglich seines Mitverschuldens an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf den von ihm bestrittenen und unbelegten Tatsachenvortrag der Gegenseite abgestellt habe.